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Autor: Schooyans, Michel

Buch: Ethik, Leben, Bevölkerung

Titel: Ethik, Leben, Bevölkerung

Stichwort: [58] Bedroht die Liberalisierung der Abtreibung die Trennung der Gewalten und damit die demokratische Qualität unserer Gesellschaften? - Zusammenfassung: Richter, Ärzte

Kurzinhalt: Der Gesetzgeber muß sich um den Erlaß gerechter Gesetze bemühen, welche die unveräußerlichen Rechte des Menschen achten ... Die rechtmäßige Anwendung der Gesetze durchzusetzen obliegt dem Richter.

Textausschnitt: Die Verabschiedung der Liberalisierungsgesetze hat einen Prozeß eingeleitet, der die Gewaltentrennung in Frage stellt, die zu den wesentlichen Kriterien einer demokratischen Gesellschaft gehört. Diese Gewaltenteilung findet im westlichen Recht ihren besonderen Niederschlag in der Unterscheidung zwischen Menschenrechten und positivem Recht. (Fs)

Der Gesetzgeber muß sich um den Erlaß gerechter Gesetze bemühen, welche die unveräußerlichen Rechte des Menschen achten. Er stellt Rechtsnormen auf, definiert Rechte und Pflichten sowie die Strafen bei Nichtbefolgung der Gesetze. Mit anderen Worten: Er wird auf einer verallgemeinernden Ebene tätig, womit das Gesetz einen transpersonalen Charakter erhält. Die Anwendung des Gesetzes gehört nicht zu seinen Aufgaben. (Fs)

Die rechtmäßige Anwendung der Gesetze durchzusetzen obliegt dem Richter. Er hat - um der Rechtsverwirklichung selbst willen - festzustellen, was im Einzelfall rechtens ist. Die Gerichtsbarkeit hat über die subjektive Verantwortung derer zu befinden, denen ein objektiver Gesetzesverstoß angelastet wird. Der Richter verneint zwar nicht die Wirklichkeit des Verbrechens, berücksichtigt aber bei der Straffestsetzung mildernde oder erschwerende Umstände. (Fs)

Ein Gesetzgeber, der nach Einzelinteressen - Einzelpersonen, Gruppen, Lobbys - Recht schüfe, würde sich der Parteilichkeit, Ungerechtigkeit, Willkür und des Machtmißbrauchs schuldig machen. Doch auch der Richter, der das Gesetz rein mechanisch und blind anwendet, würde zu Willkür und Ungerechtigkeit gelangen. (Fs)

Damit wird deutlich, welche Gefahr die Gesetzgebung über die Achtung des Lebens für die Gewaltenteilung darstellt. Ein Gesetzgeber, der nach Maßgabe der Interessen fremder Mächte Recht schüfe, wäre des Hochverrats schuldig. Wenn der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gewalt durch übermäßige Ausdehnung seines Kompetenzbereichs übersteigt, wird der Richter zum reinen Vollzugsorgan mehr oder weniger willkürlicher Beschlüsse der Legislative. Bedarf es noch der Betonung, daß diese Gefahr besonders dort droht, wo das Gesetz die schiere Verlängerung des Willens der Exekutive ist? Damit laufen das Recht und damit die Gerichte Gefahr, zu bloßen Handlangern der Exekutive zu werden. (Fs)

Zusammenfassung

Neben den hauptsächlich betroffenen Personen, der werdenden Mutter und ihrem Kind, sind bei einer Liberalisierung der Abtreibung nicht nur die gesetzgebenden Körperschaften impliziert, sondern auf der ausführenden Ebene auch die Richter, welche das Gesetz nicht mehr durchsetzen können, und vor allem die Ärzte und das medizinische Personal, welche die Abtreibung technisch vollziehen. (Fs)

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