Autor: Fischl Johann Buch: Die Formen unseres Denkens Titel: Die Formen unseres Denkens Stichwort: Traditionelle Logik: Relation; Kategorische Urteile (kopulativ, adversativ, komparativ, relativ, kausal) Kurzinhalt: Von einer Relation können wir nur reden, wenn mehrere Urteile vorhanden sind, die miteinander verglichen werden sollen. Diese zu vergleichenden Urteile können aber von sehr verschiedener Art sein: Textausschnitt: 3. Kapitel RELATION
12/B Von einer Relation können wir nur reden, wenn mehrere Urteile vorhanden sind, die miteinander verglichen werden sollen. Diese zu vergleichenden Urteile können aber von sehr verschiedener Art sein: (66f; Fs)
1. Kategorische
13/B Solche Urteile können zueinander in folgendem Verhältnis stehen:
1. Kopulativ (propositio copulativa), wenn beide Sätze durch 'und', 'sowohl - als auch' und ähnliche Formen aneinandergefügt werden; 'Der Himmel war blau und die Sonne schien hell.' (67; Fs)
Damit mehrere Urteile kopulativ miteinander verbunden werden können, muß zwischen ihnen irgendein Verhältnis vorhanden sein; fehlt dieses, so ist die Verbindung unangemessen: 'Der Himmel ist blau und die Bücher sind teuer.' (67; Fs)
2. Adversativ (p. adversativa), wenn beide Urteile so verbunden sind, daß das eine in Hinsicht auf das andere verneint wird oder umgekehrt: 'Die Logik ist zwar sehr schwierig, aber sehr wertvoll.' (67; Fs)
3. Komparativ (p. comparativa), wenn die verbundenen Urteile das Ergebnis, eines Vergleiches wiedergeben: 'Wir müssen Gott mehr gehorchen als den Menschen.' (67; Fs)
4. Relativ im engeren Sinne (p. relativa), wenn zwei Urteile im Bezug auf Ort und Zeit aufeinander bezogen sind: 'Nachdem man die Logik vollendet hat, kann man die anderen Fächer der Philosophie beginnen.' (67; Fs)
5. Kausal (p. causalis), wenn das eine Urteil die Ursache des anderen darstellt: 'Das Thermometer steigt, weil es wärmer geworden ist.' Erscheint das eine Urteil als unmittelbare Folgerung aus dem anderen, so heißt diese Verbindung illativ: 'Das Thermometer ist gestiegen, also ist es wärmer geworden.' (67; Fs)
14/B Für die Wahrheit der kopulativen Urteile genügt es, wenn nur die Teilurteile wahr sind, mag die Verbindung angemessen sein oder nicht. Bei allen übrigen Verbindungen aber ist für ihre Wahrheit ein Zweifaches erfordert: Es müssen erstens die Teilurteile wahr sein und zweitens muß auch die im Urteil ausgedrückte Verbindung als solche wahr sein. (67; Fs)
____________________________
|