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Autor: Thomas, Aquin von

Buch: Wesen und Ausstattung des Menschen

Titel: Anmerkungen zu: Thomas Summa Thomasausgabe Band06

Stichwort: F1_075a4, Ist die Seele der [ganze] Mensch?; Substanz, Einteilung: vollständige, unvollständige S. (incompleta in ratione speciei tantum), selbständige, unselbständig, vollselbständig (Hypostase, Persoen)

Kurzinhalt: Das Vollselbständige, das eine vernünftige Natur hat, wird Person genannt. Das Vollselbständige verhält sich zum Wesen, zur Natur, wie das Ganze zu seinem bestimmtheitlichen (formalen) Teil. Daher ist das Vollselbständige das, was ist ...

Textausschnitt: [16] Zu S. 18.

16a Die Substanz wird bestimmt als ein Seiendes, dem es zukommt, an und für sich zu sein und nicht an einem andern. Von ihr verschieden ist das Akzidens als ein Seiendes, dem es zukommt, nicht an und für sich zu sein, sondern an einem andern. Die Substanz fassen wir auf 1. als den Träger der Akzidentien, dem diese anhaften, 2. als an und für sich seiend, sich selbst tragend, im Gegensatz zum Sein an einem andern, zum Anhaften nach Art der Akzidentien. (Fs)

16b Die Substanz wird eingeteilt in die vollständige und die unvollständige Substanz. Die unvollständige Substanz wird weiter eingeteilt in eine solche, die nur als Art unvollständig ist (incompleta in ratione speciei tantum): die menschliche Seele, und eine solche, die auch als Substanz, als Grund des Fürsichseins unvollständig ist (incompleta in ratione speciei et substantialitatis): der erste Stoff und jede andere in den Stoff aufgenommene substantielle Form. Vollkommen ist der Substanzbegriff verwirklicht nur in der vollständigen Substanz, die ein eigenständiges Vollwesen ist. Daher ist schon die menschliche Seele, obwohl nur unvollständig als Art, nicht vollkommen Substanz, weil sie eine unvollständige Wesenheit ist. Sie enthält aber noch das eigentliche Wesen des Substanzseins in sich, weil sie, auch vom Körper getrennt, die geistigen Akzidentien (Verstand und Willen) trägt und für sich ist. In der Substanz jedoch, die auch als Substanz unvollständig ist, bewahrheitet sich das eigentliche Wesen des Substanzseins nicht mehr, weil sie nicht fähig ist, weder Akzidentien, noch sich gelbst zu tragen. Denn der tragende Untergrund der körperlichen Akzidentien ist nicht der Stoff oder die Form, sondern nur das aus Stoff und Form zusammengesetzte Ganze; sie sind auch nicht fähig, für sich zu sein, sondern nur das Ganze. (Fs) (notabene)

16c Eine weitere Einteilung der Substanz ist die in eine selbständige und eine unselbständige Substanz. Selbständigkeit bedeutet für die Substanz Unabhängigkeit im Dasein sowohl von einem Träger, dem sie (wie das Akzidens) anhaften würde, als auch von jedem anderen substantiellen Wesen, mit dem sie das Dasein in der Weise gemeinsam hätte, daß sie dasselbe nicht für sich allein besäße. Die Substanzen, die unvollständig sind als Substanzen, wie der erste Stoff und alle Formen außer der Menschenseele, sind auch unselbständig. Wenn sie auch nicht wie die Akzidentien einem Träger anhaften, so können sie doch nur mit einer anderen Teilsubstanz Dasein haben. Die selbständige Substanz ist also eine solche, die ihr Sein weder an einem andern, noch mit einem andern gemeinsam, sondern für sich allein hat. Die selbständige Substanz ist unvollkommen selbständig, wenn sie zwar ihr Sein für sich allein hat, ihrer Natur nach aber dennoch darauf hingeordnet ist, mit einem andern ihr Sein zu haben. Dies ist der Fall bei der Substanz, die unvollständig ist als Art, vollständig aber als Substanz: bei der menschlichen Seele. Denn die vom Körper getrennte menschliche Seele hat ihr Sein für sich allein, jedoch so, daß sie ihrer Natur nach eine dem Stoff mitteilbare Form ist und mitgeteilt das Sein gemeinsam mit dem Stoff hat. Jener Substanz jedoch, die auch als Art vollständig ist, kommt es zu, Vollselbständiges (Hypostase, suppositum) zu sein. Das Vollselbständige ist schlechthin in jeder Weise unmitteilbar und in der Ordnung des Fürsichseins ganz vollkommen, d. h. es ist unmitteilbar für sich seiende Einzelsubstanz. Das Vollselbständige, das eine vernünftige Natur hat, wird Person genannt. Das Vollselbständige verhält sich zum Wesen, zur Natur, wie das Ganze zu seinem bestimmtheitlichen (formalen) Teil. Daher ist das Vollselbständige das, was ist; die Natur ist das, wodurch es dieses Artbestimmte ist. Das Vollselbständige als das, was ist, ist auch das, was tätig ist; die Natur ist das, wodurch es tätig ist. Daher der Grundsatz: die Tätigkeiten gehören dem Vollselbständigen an (vgl. GrPh 2, 109 ff.). (Fs) (notabene)

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